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   FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01   

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FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01 (https://dejure.org/2001,13201)
FG München, Entscheidung vom 17.10.2001 - 6 V 1846/01 (https://dejure.org/2001,13201)
FG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - 6 V 1846/01 (https://dejure.org/2001,13201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdV-Antrag auch gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen; umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Zahlung einer Ersatzleistung wegen Vertragsaufhebung; gesondete Honorarzahlung an den beherrschenden Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    AdV-Antrag auch gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen - Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Zahlung einer Ersatzleistung wegen Vertragsaufhebung - Gesondete Honorarzahlung an den beherrschenden Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen; Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Zahlung einer Ersatzleistung wegen Vertragsaufhebung; Honorarzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 13.03.1991 - I R 1/90

    Wirksamkeit der Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB bei Wandel in

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt oder für die die entsprechende Vereinbarung entweder nicht durchgeführt wird oder zivilrechtlich unwirksam ist (vgl. BFH vom 14. März 1990, I R 6/89, BFHE 160/459, BStBl II 1990, 795 ; vom 13. März 1991 I R 1/90, BFHE 164/255, BStBl II 1991, 597 ).
  • BFH, 07.06.1994 - IX R 141/89

    Ernstliche Zweifel, ob erhöhte Absetzungen für einzelne Modernisierungsmaßnahmen

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756 ; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 ).
  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 ; vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325 ).
  • BFH, 30.01.1997 - V R 133/93

    Brachlegung von Ackerflächen nach Fördergesetz (DDR) vom 6. Juli 1990 ist nicht

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen (Urteil des BFH vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335 ).
  • BFH, 25.08.1998 - II B 25/98

    Lebensversicherungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756 ; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 ).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz ( KStG ) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 49/90, BFHE 166/545, BStBl II 1992, 434).
  • FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97

    Kein Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Das Finanzgericht München hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. November 2000 3 K 476/97 entschieden, dass der Verzicht der einen Vertragspartei auf die weitere Vertragsdurchführung bei gleichzeitiger Zahlung einer Ersatzleistung durch die andere Vertragspartei nicht zu einem steuerbaren Leistungsaustausch führt ( EFG 2001, 465).
  • BFH, 22.03.1972 - I R 117/70

    Pensionsbezüge - Anpassung an veränderte Verhältnisse - Ansteigen der

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Denn ein Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss ist in der Lage, die Gesellschaft nach seinen Wünschen so zu beeinflussen, dass eine rückwirkende Gestaltung der Beziehungen zum Vorteil des Gesellschafters ausfällt (vgl. Urteil des BFH vom 22. März 1972 I R 117/70, BStBl II 1972, 501 ).
  • BFH, 30.01.1985 - I R 37/82

    Zu den Voraussetzungen einer klaren, eindeutigen und im voraus getroffenen

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Die Bemessung von Sondervergütungen für den Gesellschafter muss im voraus so geregelt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (Urteil des BFH vom 30. Januar 1985 I R 37/82, BStBl II 1985, 345 ).
  • BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86

    Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Eine Prüfung der Billigkeitsfrage bedarf es allerdings nicht, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; denn dann ist die Aussetzung der Vollziehung in jedem Fall zu versagen (Beschluss des BFH vom 24. November 1988 IV S 1/86 m.w.N., BFH/NV 1990, 295).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

  • BFH, 15.01.1998 - IX B 25/97

    Antragsbefugnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die

  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

  • BFH, 29.10.1987 - VIII R 413/83

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollziehung -

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